§ 69 FPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Widerruf des Durchsetzungsaufschubes

§ 69.

Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

  1. 1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
  2. 2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
  3. 3. der Fremde während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus den in § 54 Abs. 1 genannten Gründen gebietet.

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