Widerruf des Durchsetzungsaufschubes
§ 69.
Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
- 1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
- 2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
- 3. der Fremde während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus den in § 54 Abs. 1 genannten Gründen gebietet.
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