§ 69 BWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2003

XIV. Aufsicht

§ 69.

Die FMA hat unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Bausparkassengesetzes, der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, des Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des Gesetzes betreffend die Wahrung der Rechte der Besitzer von Pfandbriefen, des Bankschuldverschreibungsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes, des Depotgesetzes, des Beteiligungsfondsgesetzes, des E-Geldgesetzes, des BMVG und des Immobilien-Investmentfondsgesetzes durch

  1. 1. Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1,
  2. 2. Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1, die im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in anderen Mitgliedstaaten tätig werden, nach Maßgabe des § 16 Abs. 1,
  3. 3. in einem Mitgliedstaat zugelassene Kreditinstitute im Sinne von Art. 1 Nr. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 2000/12/EG , die ihren Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat haben und im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in Österreich tätig werden, nach Maßgabe des § 15 und
  4. 4. in einem Mitgliedstaat niedergelassene Finanzinstitute im Sinne von Art. 1 Nr. 5 der Richtlinie 2000/12/EG , die im Wege der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit in Österreich tätig werden, nach Maßgabe des § 17

    zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen und an der Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen.

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