Dienstzeugnis
§ 69.
(1) Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist dem Bediensteten auf sein Verlangen ein schriftliches Zeugnis über die Dauer des Dienstverhältnisses und die Art der Dienstleistung auszustellen.
(2) Verlangt der Bedienstete während der Dauer des Dienstverhältnisses ein Zeugnis, so ist ihm ein solches auf seine Kosten auszustellen.
(3) Eintragungen und Anmerkungen im Zeugnis, durch die dem Bediensteten die Erlangung einer neuen Stelle erschwert wird, sind unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Gesetzesnummer
10008587
Dokumentnummer
NOR12102139
alte Dokumentnummer
N6198610277G
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