§ 690 UGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1939

§ 690.

(1) Dem Bodmereigläubiger fällt weder die große noch die besondere Haverei zur Last.

(2) Soweit jedoch die verbodmeten Gegenstände durch große oder besondere Haverei zur Befriedigung des Bodmereigläubigers unzureichend werden, hat er den hieraus entstehenden Nachteil zu tragen.

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