§ 68b ElWOG

Alte FassungIn Kraft seit 10.6.2005

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 44/2005

§ 68b.

(Grundsatzbestimmung)Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Regelzonenführer eine Kapitalgesellschaft zu benennen haben, die die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators ab 1. Juli 2005 ausüben soll. Mit der Anzeige sind Nachweise vorzulegen, dass der benannte Bilanzgruppenkoordinator die im § 22 Abs. 4 und 5 festgelegten Aufgaben kostengünstig und effizient zu erfüllen vermag und den im Abs. 3 festgelegten Voraussetzungen entspricht.

(2) Ist bis zum 1. Juli 2005 die Frist von sechs Monaten gemäß § 22 Abs. 7 nicht abgelaufen oder stellt eine Landesregierung einen Antrag gemäß Art. 15 Abs. 7 B-VG, so darf der benannte Bilanzgruppenkoordinator seine Tätigkeit vorläufig ausüben. Erfolgt keine Anzeige gemäß § 22 Abs. 6 oder hat die Behörde einen Feststellungsbescheid gemäß § 22 Abs. 6 erlassen oder tritt ein Ausführungsgesetz erst nach dem 1. Juli 2005 in Kraft, so darf der am 30. Juni 2005 konzessionierte Bilanzgruppenkoordinator seine Tätigkeit vorläufig weiter ausüben.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

10007995

Dokumentnummer

NOR40064874

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