§ 68a VersVG

Alte FassungIn Kraft seit 06.4.1959

§ 68a.

Auf eine Vereinbarung, die von den Vorschriften des § 51 Abs. 1 und 2 und der §§ 62, 67 und 68 zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen.

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