§ 68a.
Auf eine Vereinbarung, die von den Vorschriften des § 51 Abs. 1 und 2 und der §§ 62, 67 und 68 zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen.
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§ 68a.
Auf eine Vereinbarung, die von den Vorschriften des § 51 Abs. 1 und 2 und der §§ 62, 67 und 68 zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen.
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