§ 68a K-SchG

Alte FassungIn Kraft seit 11.4.2020

§ 68a
Beiträge im Schuljahr 2019/20

Die Schulerhalter werden für das Schuljahr 2019/20 ermächtigt, die Beiträge nach § 68 Abs. 1a für jene Schüler, die eine Verpflegung und Betreuung im Freizeitbereich ganztägiger Schulformen aufgrund von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht in Anspruch nehmen oder in Anspruch nehmen können, teilweise nachzusehen; § 68 Abs. 1a letzter Satz gilt in diesem Fall sinngemäß.

21.04.2020

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