§ 68a
Beiträge im Schuljahr 2020/21
Die Schulerhalter werden für das Schuljahr 2020/21 ermächtigt, die Beiträge nach § 68 Abs. 1a für jene Schüler, die eine Verpflegung und Betreuung im Freizeitbereich ganztägiger Schulformen aufgrund von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht in Anspruch nehmen oder in Anspruch nehmen können, teilweise nachzusehen; § 68 Abs. 1a letzter Satz gilt in diesem Fall sinngemäß.
18.01.2021
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