§ 68a K-LTGO

Alte FassungIn Kraft seit 31.10.2014

§ 68a

Beschlusserfordernisse

(1) Zu einem Beschluss des Landtages oder seiner Ausschüsse ist, soweit in der Kärntner Landesverfassung oder in Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmt ist, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich (Art. 27 Abs. 1 K-LVG).

(2) Abweichend von Abs. 1 ist zu folgenden Beschlüssen des Landtages die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich:

  1. a) ein Beschluss, mit dem der Landesregierung oder einzelnen Mitgliedern der Landesregierung das Vertrauen entzogen wird (Misstrauensvotum - Art. 55 Abs. 1 und 2 K-LVG);
  2. b) ein Beschluss, sich vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode aufzulösen (Art. 14 Abs. 2 K-LVG);
  3. c) ein Beschluss, Gesetzesvorschläge innerhalb einer anderen Frist als von zwei Tagen, bevor sie in zweiter Lesung (§ 55) in Beratung gelangen, zu verteilen (§ 20 Abs. 2).

(3) Abweichend von Abs. 1 ist zu folgenden Beschlüssen des Landtages eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich:

  1. a) Landesverfassungsgesetze (Art. 27 Abs. 2 K-LVG);
  2. b) (entfällt)
  3. c) die Zustimmung zu Vereinbarungen, deren Inhalt auf eine Änderung oder Ergänzung des Wortlautes der Kärntner Landesverfassung hinzielt (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz K-LVG);
  4. d) die Änderung oder Aufhebung dieses Gesetzes (Art. 28 Abs. 3 K-LVG; § 82);
  5. e) ein Landesgesetz, das zum Untergang einer Gemeinde führt (Art. 3 Abs. 2 K-LVG);
  6. f) Die Aufhebung oder Änderung des Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetzes sowie des Biosphärenpark-Nockberge-Gesetzes (Art. 27 Abs. 2a K-LVG), der §§ 3 Abs. 1, 6, 13 bis 20, 25, 27 Abs. 1 und 39 Abs. 4 des Kärntner Landeskrankenanstalten-Betriebsgesetzes (Art. 27 Abs. 3 K-LVG) sowie die Auflösung der Kärntner Landesholding durch Gesetz (Art. 27 Abs. 3a K-LVG);
  7. g) Landesgesetze oder Ermächtigungen, die der Landesregierung die Befugnis einräumen, sich zur Verwaltung einzelner Teile des Landesvermögens Dritter zu bedienen (Art. 41 Abs. 2 K-LVG) sowie Zustimmungen oder Ermächtigungen nach Art. 64a K-LVG;
  8. i) die Bestellung des Leiters des Landesrechnungshofes im ersten oder in einem zweiten Abstimmungsgang (Art. 71 Abs. 3 K-LVG; § 3 Abs. 1 K-LRHG);
  9. j) die Abberufung des Leiters des Landesrechnungshofes (Art. 71 Abs. 3 K-LVG; § 3 Abs. 6 lit. e K-LRHG);
  10. k) ein Beschluss, mit dem eine nichtöffentliche Sitzung für vertraulich erklärt wird (Art. 18 Abs. 4 K-LVG; § 43 Abs. 3);
  11. l) ein Beschluss, zu den Sitzungen Auskunftspersonen beizuziehen (§ 43 Abs. 7);
  12. m) ein Beschluss über die Umstellung der Gegenstände der Tagesordnung, über die Absetzung eines Gegenstandes von der Tagesordnung oder über die Aufnahme eines nicht auf der Tagesordnung stehenden Gegenstandes (§ 46 Abs. 3);
  13. n) ein Beschluss, dass die Redezeit für die Generaldebatte wie auch für einzelne oder alle Abschnitte der Spezialdebatte ein bestimmtes Ausmaß nicht überschreiten darf (§ 58 Abs. 1);
  14. o) ein Beschluss, einem Antrag die Dringlichkeit zuzuerkennen (§ 19 Abs. 5);
  15. p) ein Beschluss, die Frist von einer Woche, die bei der Wahl des Landeshauptmannes zwischen den weiteren Wahlgängen liegen muss, zu verkürzen (§ 73 Abs. 1);
  16. q) die Genehmigung der Erteilung der Zustimmung der Landesregierung zu Staatsverträgen, mit denen die Bundesgrenzen geändert werden, wenn sie Kärnten betreffen (Art. 2 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 4 K-LVG);
  17. r) Landesgesetze über Grenzänderungen oder Grenzbereinigungen innerhalb des Bundesgebietes, die die Kärntner Landesgrenze betreffen (Art. 2 Abs. 3 und 4 K-LVG).

(4) Abweichend von Abs. 1 ist zu folgenden Beschlüssen der Ausschüsse des Landtages eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich:

  1. a) ein Beschluss, mit dem eine nichtöffentliche Sitzung für vertraulich erklärt wird (Art. 18 Abs. 4 K-LVG; § 36 Abs. 3);
  2. b) ein Beschluss, zu den Sitzungen Auskunftspersonen beizuziehen (§ 36 Abs. 6);
  3. c) ein Beschluss über die Umstellung der Gegenstände der Tagesordnung, über die Absetzung eines Gegenstandes von der Tagesordnung oder über die Aufnahme eines nicht auf der Tagesordnung stehenden Gegenstandes (§ 38 Abs. 3 iVm § 46 Abs. 3);
  4. d) die Änderung eines Beschlusses vor der Verteilung des Berichtes an die Mitglieder des Landtages (§ 38 Abs. 9).

(5) Die Anwesenheit der zu einem Beschluss notwendigen Anzahl von Mitgliedern des Landtages und seiner Ausschüsse ist nur bei Abstimmungen erforderlich.

(6) Das Vorliegen der Beschlussfähigkeit bei Sitzungen des Landtages hat der Präsident, bei Sitzungen der Ausschüsse der Obmann, wahrzunehmen.

02.12.2013

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