Pflegekostenzuschuß der Versicherungsanstalt bei Anstaltspflege
§ 68a.
Zu den Kosten einer anderweitigen Inanspruchnahme der Anstaltspflege ist in der Satzung ein Pflegekostenzuschuß in einem Ausmaß festzusetzen, das der Regelung in den Verträgen gemäß § 149 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entspricht. Kommen keine Verträge zustande, so ist das Ausmaß des Pflegekostenzuschusses unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versicherungsanstalt als Krankenversicherungsträger sowie das wirtschaftliche Bedürfnis des Versicherten festzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2024
Gesetzesnummer
10008215
Dokumentnummer
NOR12095546
alte Dokumentnummer
N6196749116L
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