Für verfallen erklärte oder beschlagnahmte Erzeugnisse und deren
Verwertung
§ 68
(1) § 68.Vor Verwertung der für verfallen erklärten Erzeugnisse hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Bundeskellereiinspektor zu hören. Die Bestimmungen des § 64 Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.
(2) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt auch für beschlagnahmte Erzeugnisse, wenn im Sinne des § 39 Abs. 5 des VStG über diese sofort zu verfügen ist.
(3) Verfallswein, der zu Destillat verarbeitet wird, ist mit mindestens 2 g Natriumchlorid je Liter zu versetzen.
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