§ 68 TKG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 20.8.2003

Erlöschen der Zuteilung

§ 68.

(1) Die Zuteilung erlischt durch

  1. 1. Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;
  2. 2. Verzicht des Zuteilungsinhabers;
  3. 3. Widerruf;
  4. 4. Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Zuteilungsinhabers, nicht jedoch in Fällen gesellschaftsrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge.

(2) Der Widerruf ist durch die Regulierungsbehörde auszusprechen, wenn

  1. 1. eine der Voraussetzungen für die Zuteilung nicht mehr gegeben ist;
  2. 2. dies auf Grund von internationalen Vorgaben notwendig ist;
  3. 3. der Zuteilungsinhaber gegen eine Bestimmung dieses Abschnittes, gegen eine auf Grund von § 24 oder § 63 erlassene Verordnung oder gegen die auf Grund der Zuteilung zu erfüllenden Nebenbestimmungen grob oder wiederholt verstoßen hat.

(3) Im Verfahren gemäß Abs. 2 Z 3 ist § 91 sinngemäß anzuwenden. Der Widerruf begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.

(4) Die Verzichtserklärung hat schriftlich bei der Regulierungsbehörde zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40042752

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)