Erlöschen der Zuteilung
§ 68.
(1) Die Zuteilung erlischt durch
- 1. Ablauf der Zeit, für die sie erteilt wurde;
- 2. Verzicht des Zuteilungsinhabers;
- 3. Widerruf;
- 4. Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Zuteilungsinhabers, nicht jedoch in Fällen gesellschaftsrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge.
(2) Der Widerruf ist durch die Regulierungsbehörde auszusprechen, wenn
- 1. eine der Voraussetzungen für die Zuteilung nicht mehr gegeben ist;
- 2. dies auf Grund von internationalen Vorgaben notwendig ist;
- 3. der Zuteilungsinhaber gegen eine Bestimmung dieses Abschnittes, gegen eine auf Grund von § 24 oder § 63 erlassene Verordnung oder gegen die auf Grund der Zuteilung zu erfüllenden Nebenbestimmungen grob oder wiederholt verstoßen hat.
(3) Im Verfahren gemäß Abs. 2 Z 3 ist § 91 sinngemäß anzuwenden. Der Widerruf begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
(4) Die Verzichtserklärung hat schriftlich bei der Regulierungsbehörde zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021
Gesetzesnummer
20002849
Dokumentnummer
NOR40042752
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