§ 68 Tierärztegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

III. HAUPTSTÜCK

Strafbestimmungen

§ 68

§ 68. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 60 000 S zu bestrafen, wer

  1. 1. eine der im § 12 Abs. 1 umschriebenen Tätigkeiten ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach einer anderen gesetzlichen Vorschrift berechtigt zu sein, oder
  2. 2. ohne nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dazu berechtigt zu sein, die Berufsbezeichnung "Tierarzt" führt, oder
  3. 3. gegen § 14 Abs. 2 verstößt, oder
  4. 4. dem Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 16 Abs. 3 innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachkommt.

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