§ 68 Tierärztegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2006

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2006

III. HAUPTSTÜCK

Strafbestimmungen

§ 68.

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro zu bestrafen, wer

  1. 1. als Tierarzt gegen § 4a Abs. 2 verstößt, oder
  2. 2. als Tierarzt gegen § 4a Abs. 4 verstößt, oder
  3. 3. als Tierarzt gegen § 4a Abs. 5 verstößt, oder
  4. 4. eine der im § 12 Abs. 1 umschriebenen Tätigkeiten ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach einer anderen gesetzlichen Vorschrift berechtigt zu sein, oder
  5. 5. ohne nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dazu berechtigt zu sein, die Berufsbezeichnung „Tierarzt“ führt, oder
  6. 6. gegen § 14 Abs. 2 verstößt, oder
  7. 7. Entgegen den Bestimmungen des § 15a Abs. 2 und des § 16 Abs. 1 eine tierärztliche Ordination oder ein privates Tierspital führt oder dem Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 16 Abs. 3 innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachkommt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2006

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

10010369

Dokumentnummer

NOR40080909

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