Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2006
III. HAUPTSTÜCK
Strafbestimmungen
§ 68.
Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro zu bestrafen, wer
- 1. als Tierarzt gegen § 4a Abs. 2 verstößt, oder
- 2. als Tierarzt gegen § 4a Abs. 4 verstößt, oder
- 3. als Tierarzt gegen § 4a Abs. 5 verstößt, oder
- 4. eine der im § 12 Abs. 1 umschriebenen Tätigkeiten ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach einer anderen gesetzlichen Vorschrift berechtigt zu sein, oder
- 5. ohne nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dazu berechtigt zu sein, die Berufsbezeichnung „Tierarzt“ führt, oder
- 6. gegen § 14 Abs. 2 verstößt, oder
- 7. Entgegen den Bestimmungen des § 15a Abs. 2 und des § 16 Abs. 1 eine tierärztliche Ordination oder ein privates Tierspital führt oder dem Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 16 Abs. 3 innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachkommt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2006
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2021
Gesetzesnummer
10010369
Dokumentnummer
NOR40080909
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