§ 68 StVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1983

§ 68. Verhalten der Radfahrer.

(1) Auf Straßen mit Radstreifen, Radwegen oder Geh- und Radwegen sind mit einspurigen Fahrrädern ohne Anhänger diese Fahrbahneinrichtung zu benützen. Mit mehrspurigen Fahrrädern und mit Fahrrädern mit Anhänger ist die Fahrbahn zu benützen. Auf Gehsteigen und Gehwegen ist das Radfahren in der Längsrichtung verboten; das Schieben eines Fahrrades ist erlaubt.

(2) Radfahrer dürfen nur auf Radwegen und in Wohnstraßen nebeneinander fahren und Fahrräder nebeneinander schieben. Radfahrer sind beim Einbiegen von Radfahrstreifen, Radwegen oder Rad- und Gehwegen auf die Fahrbahn wartepflichtig im Sinne des § 19 Abs. 7.

(3) Es ist verboten,

  1. a) auf einem Fahrrad freihändig zu fahren oder die Füße während der Fahrt von den Treteinrichtungen zu entfernen,
  2. b) sich mit einem Fahrrad an ein anderes Fahrzeug anzuhängen, um sich ziehen zu lassen,
  3. c) Fahrräder in einer nicht verkehrsgemäßen Art zu gebrauchen, zum Beispiel Karussellfahren, Wettfahren und dgl.,
  4. d) beim Radfahren andere Fahrzeuge oder Kleinfahrzeuge mitzuführen.

(4) Fahrräder sind so aufzustellen, daß sie nicht umfallen oder den Verkehr behindern können.

(5) Gegenstände, die am Anzeigen der Fahrtrichtungsänderung hindern oder die freie Sicht oder die Bewegungsfreiheit des Radfahrers beeinträchtigen oder Personen gefährden oder Sachen beschädigen können, wie zum Beispiel ungeschützte Sägen oder Sensen, geöffnete Schirme und dgl., dürfen am Fahrrad nicht mitgeführt werden.

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