§ 68 RGV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Post- und Telegraphenverwaltung und Fernmeldehoheitsverwaltung

§ 68.

(1) Inwieweit für Dienstverrichtungen im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung und in der Fernmeldehoheitsverwaltung an Stelle der in den Abschnitten I bis V des I. Hauptstückes geregelten Gebühren besondere Vergütungen gewährt werden, bestimmt das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen.

(2) Für die Anwendung der Bestimmungen des § 2 Abs. 4 letzter Satz tritt bei der Aufnahme eines Sprengelbediensteten in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis an die Stelle des Dienstortes der Verwendungsort.

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