§ 68 RGV

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1996

PTA-Bereich und Fernmeldehoheitsverwaltung

§ 68.

(1) Inwieweit für Dienstverrichtungen von Beamten, die der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA) oder einem Unternehmen, an dem die PTA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind (der die PTA und die übrigen angeführten Unternehmen umfassende Bereich wird in diesem Bundesgesetz als „PTA-Bereich“ bezeichnet), und von Beamten der Fernmeldehoheitsverwaltung an Stelle der in den Abschnitten I bis V des I. Hauptstückes geregelten Gebühren besondere Vergütungen gewährt werden, bestimmt das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen.

(1a) Soweit mit der Anwendung des Abs. 1 auf Beamte des PTA-Bereiches keine Belastungen des Bundeshaushaltes verbunden sind, entfällt das Einvernehmen mit dem Bundeskanzler.

(2) Für die Anwendung der Bestimmungen des § 2 Abs. 4 letzter Satz tritt bei der Aufnahme eines Sprengelbediensteten in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis an die Stelle des Dienstortes der Verwendungsort.

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