§ 68 PStG 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2013

Entgegennahme und Eintragung von Erklärungen

§ 68.

(1) Werden die im § 67 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 6 angeführten Erklärungen nicht vor dem Standesbeamten abgegeben, so sind sie diesem in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zu übermitteln.

(2) Werden die in § 67 Abs. 2 angeführten Erklärungen nicht vor der Bezirksverwaltungsbehörde abgegeben, so sind sie dieser in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde zu übermitteln.

(3) Zuständig für die Entgegennahme und Eintragung der im § 67 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 6 angeführten Erklärungen ist jene Personenstandsbehörde, die die Erklärung beurkundet oder beglaubigt hat. Wurde die Erklärung nicht vor einem Standesbeamten abgegeben, so obliegt die Entgegennahme und Eintragung der Personenstandsbehörde am Sitz des Gerichtes, der Behörde oder der mit öffentlichem Glauben versehenen Person.

(4) Im Falle des § 67 Abs. 3 ist die Erklärung von der Personenstandsbehörde am Wohnsitz des Betroffenen entgegenzunehmen und einzutragen. In Ermangelung eines solchen richtet sich die Zuständigkeit nach dem letzten Wohnsitz im Inland. Kann auch an einen solchen nicht angeknüpft werden, ist die Gemeinde Wien zuständig.

(5) Die Personenstandsbehörde, bei der die Eintragung vorgenommen wird, hat die Widerspruchsberechtigten vom Anerkenntnis der Vaterschaft zu verständigen und auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen.

(6) Die Personenstandsbehörde, die ein schwebend unwirksames Vaterschaftserkenntnis gemäß § 147 Abs. 1 ABGB entgegengenommen hat, hat die Zustimmungsberechtigten nach § 147 Abs. 2 und 4 ABGB über das Vaterschaftsanerkenntnis zu informieren und auf ihr Zustimmungsrecht hinzuweisen.

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