zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2
15. Unterabschnitt
Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie
(einschließlich des Aufbaulehrganges) Diplomarbeit
§ 68.
(1) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
- 1. einen oder mehrere Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship – Wirtschaft und Management“ oder
- 2. falls ein Ausbildungsschwerpunkt gewählt wurde, den gewählten Ausbildungsschwerpunkt.
- Wurde schulautonom kein Ausbildungsschwerpunkt gewählt, umfasst die Diplomarbeit außerdem das Seminar bzw. die Seminare oder die Verbindliche Übung bzw. die Verbindlichen Übungen, das bzw. die als Ergänzung oder Vertiefung der Pflichtgegenstände des Clusters „Entrepreneurship – Wirtschaft und Management“ gewählt wurden.
(2) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten zusätzlich zu Abs. 1 einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches (ausgenommen den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“).
Schlagworte
Reifeprüfung
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
20007846
Dokumentnummer
NOR40171711
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