Ablehnung des Amtes
§ 68.
Die Wahl zum Mitglied (stellvertretenden Mitglied) des Vorstandes oder zum Rechnungsprüfer (deren Stellvertreter) darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden. Nach mindestens zweijähriger Amtsführung kann eine Wiederwahl für die nächste Amtsdauer abgelehnt werden.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019
Gesetzesnummer
10008262
Dokumentnummer
NOR40010033
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