§ 68 NO

Alte FassungIn Kraft seit 29.10.2003

§ 68

§. 68.Jeder Notariatsact muß bei Verlust der Kraft einer öffentlichen Urkunde enthalten:

  1. a) den Ort, dann Jahr, Monat und Tag der stattgehabten Verhandlung;
  2. b) den Vor- und Familiennamen, sowie den Amtssitz des Notars, und falls ein zweiter Notar zugegen war (§. 56, zweiter Absatz), auch des letzteren;
  3. c) den Vor- und Familiennamen der Parteien und der etwa beigezogenen Acts- und Identitätszeugen, Vertrauenspersonen und Dolmetsche;
  4. d) (Anm.: aufgehoben durch dRGBl. I S 87/1942)
  5. e) den Inhalt des Geschäftes unter Hinweis auf die allfälligen Vollmachten oder andere Beilagen, sofern diese nicht angeheftet sind (§ 48 Abs. 2);
  6. f) am Schlusse die Anführung, daß der Act den Parteien vorgelesen worden, oder die Bezeichnung derjenigen Förmlichkeiten, durch welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Vorlesung ersetzt wurde und die Anführung der Genehmigung des Actes durch die Parteien;
  7. g) die Unterschrift der Parteien, sowie, wenn die Zuziehung von Zeugen, Vertrauenspersonen oder Dolmetschen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nothwendig ist, auch die Unterschrift dieser Personen.

    Identitätszeugen können ihre Unterschriften entweder am

    Schlusse der Urkunde oder nach der Anführung über die Bestätigung der Identität beisetzen.

    Kann eine Partei oder ein Zeuge nicht schreiben, so müssen

    sie ihr Handzeichen beifügen, und es muß im ersten Falle der Name der Partei von einem Zeugen oder dem zweiten Notare, im zweiten Falle der Name des schreibunkundigen Zeugen von dem zweiten Zeugen beigesetzt werden.

    Kann eine Partei auch ein Handzeichen nicht beifügen, so muß

    das entgegenstehende Hinderniß ausdrücklich angeführt und von den Actszeugen besonders bestätigt werden.

  1. h) Die Unterschrift des Notars unter Beidrückung seines Amtssiegels, und im Falle des zweiten Absatzes des §. 56 beider Notare.

(2) Der Notar hat außerdem im Akt die Anschrift der Parteien, Akts- und Identitätszeugen, Vertrauenspersonen und Dolmetscher nach Angabe oder eigener Kenntnis anzuführen und ferner anzugeben, ob er diese Personen kennt oder auf welche Art ihm ihre Identität bestätigt worden ist. Wird im Notariatsakt auch das Geburtsdatum der Partei beurkundet, so hat der Notar anzugeben, ob ihm dieses bekannt oder auf welche Art es ihm bestätigt worden ist. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen benimmt jedoch dem Akt nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Urkunde.

Schlagworte

Notariatsakt, Akt, Hindernis, Vorname, Aktszeuge

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40045522

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