5. Öffentliche Wägeanstalten
§ 68.
(1) Das Gesetz über die Errichtung öffentlicher Wäg- und Meß-Anstalten, RGBl. Nr. 85/1866 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 548/1935, tritt, soweit es noch in Geltung steht, außer Kraft.
(2) Nach den bisher geltenden Bestimmungen erteilte Berechtigungen zur Errichtung von öffentlichen Wägeanstalten bleiben unberührt.
(3) Bestehende öffentliche Wägeanstalten haben ihre Tätigkeit bis zum 31. Dezember 1995 der Eichbehörde anzuzeigen und die bei ihnen beschäftigten Wäger namhaft zu machen.
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