Untersuchungen
§ 68.
(1) Für die Untersuchung sind geeignete Methoden entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technologie in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft und nationalen Vorschriften anzuwenden.
(2) Die Labors der Agentur müssen für die Untersuchungen im Rahmen dieses Bundesgesetzes eine Akkreditierung gemäß § 9 AkkG nachweisen.
(3) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann nach dem anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie mit Verordnung Methoden für die Untersuchung vorschreiben.
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