Untersuchungen
§ 68.
(1) Für die Untersuchung sind geeignete Methoden entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technologie in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union und nationalen Vorschriften anzuwenden.
(2) Die Labors der Agentur müssen für die Untersuchungen im Rahmen dieses Bundesgesetzes eine Akkreditierung gemäß dem Akkreditierungsgesetz 2012 nachweisen.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit kann nach dem anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie mit Verordnung Methoden für die Untersuchung vorschreiben.
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2022
Gesetzesnummer
20004546
Dokumentnummer
NOR40163939
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