§ 68
(1) § 68.Hat der Täter durch eine in den §§ 56 bis 64 mit Strafe bedrohte Handlung sich oder einem Dritten einen unrechtmäßigen Vermögensvorteil verschafft, so ist dieser für verfallen zu erklären.
§ 65 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Vom Verfall kann abgesehen werden, wenn der Vermögensvorteil geringfügig ist oder wenn der Verfall den Betroffenen unbillig hart träfe.
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