§ 68 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Verbesserung von Kartellen und unverbindlichen Verbandsempfehlungen

§ 68

(1) § 68.Bevor das Kartellgericht einen Antrag auf Verlängerung der Genehmigung eines Kartells (§ 24 Abs. 2) oder auf Genehmigung der Verlängerung der Geltungsdauer (§ 24 Abs. 4) abweist, die Durchführung eines Kartells nach § 25 Abs. 1 aus inhaltlichen Gründen untersagt, die Genehmigung eines Kartells nach § 27 Z 2 widerruft oder dem empfehlenden Verband den Widerruf der Empfehlung aufträgt (§ 33), hat es gegebenenfalls mit Beschluß festzustellen, durch welche Änderungen oder Ergänzungen des Kartells beziehungsweise der Empfehlung diese Maßnahmen abgewendet werden können und dem Kartellbevollmächtigten beziehungsweise dem empfehlenden Verband eine angemessene Frist zur entsprechenden Antragstellung beziehungsweise Anzeige zu setzen (§ 48).

(2) Versäumt der Kartellbevollmächtigte beziehungsweise der empfehlende Verband die Frist (Abs. 1), so hat der Vorsitzende des Kartellgerichts ohne weiteres Verfahren die im Abs. 1 bezeichnete Maßnahme zu beschließen. Auch über rechtzeitige Anträge und Anzeigen entscheidet der Vorsitzende.

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