Einleitung des Kommissionsverfahrens
§ 68.
(1) Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat die Disziplinaranzeige dem zuständigen Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber zuzuweisen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind vom Disziplinarvorgesetzten auf Verlangen des Senatsvorsitzenden durchzuführen oder zu veranlassen.
(2) Der Beschluß, ein Disziplinarverfahren einzuleiten oder nicht einzuleiten, ist dem Beschuldigten im Wege des Disziplinarvorgesetzten sowie dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig.
(3) Sind in anderen Bundesgesetzen an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, und im Falle der (vorläufigen) Dienstenthebung ein.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2024
Gesetzesnummer
10005599
Dokumentnummer
NOR12061287
alte Dokumentnummer
N4198511477A
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