§ 68 GWG

Alte FassungIn Kraft seit 10.8.2000

Kundmachung von Verordnungen

§ 68

Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, sofern sie Tarife und Preise betreffen, sind im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen. Sie treten, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt für ihr Inkrafttreten bestimmt ist, mit Beginn des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Ist eine Kundmachung im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung" nicht oder nicht zeitgerecht möglich, so sind die Verordnungen in anderer geeigneter Weise - insbesondere durch Rundfunk oder Veröffentlichung in einem oder mehreren periodischen Medienwerken, die Anzeigen veröffentlichen, insbesondere in Tageszeitungen - kundzumachen.

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