§ 68 FPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2011

5. Abschnitt

Gemeinsame Verfahrensbestimmungen für Ausweisung und Aufenthaltsverbot Rechtsmittel gegen Ausweisung und Aufenthaltsverbot

§ 68.

(1) Wird gegen eine Ausweisung ein ordentliches Rechtsmittel ergriffen und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung erwiesener Maßen nicht mehr im Bundesgebiet auf, so haben die Berufungsbehörden nur festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.

(2) Der Berufung gegen eine Ausweisung darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(3) Bei Fremden, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, kann die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise des Fremden oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentliche Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

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