Übergangsbestimmungen
§ 68.
(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, daß Unternehmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ausführungsgesetzes
- 1. ein Verteilernetz rechtmäßig betreiben, im Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit als konzessioniert gelten und daß anhängige Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende geführt werden;
- 2. elektrische Energie auf einem Betriebsgelände verteilen, als Endverbraucher im Sinne des § 7 Z 9 gelten, ohne daß alle übrigen Voraussetzungen des § 7 Z 26 vorliegen.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024
Gesetzesnummer
10007995
Dokumentnummer
NOR12090708
alte Dokumentnummer
N5199853433L
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