§ 68 ElWOG

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.1998

Übergangsbestimmungen

§ 68.

(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, daß Unternehmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ausführungsgesetzes

  1. 1. ein Verteilernetz rechtmäßig betreiben, im Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit als konzessioniert gelten und daß anhängige Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende geführt werden;
  2. 2. elektrische Energie auf einem Betriebsgelände verteilen, als Endverbraucher im Sinne des § 7 Z 9 gelten, ohne daß alle übrigen Voraussetzungen des § 7 Z 26 vorliegen.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

10007995

Dokumentnummer

NOR12090708

alte Dokumentnummer

N5199853433L

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