§ 68 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Ausnahmen vom Geltungsbereich

§ 68.

(1) Dieses Hauptstück gilt nicht für Aufträge,

  1. 1. die ein Auftraggeber zu anderen Zwecken als der Durchführung der in § 67 Abs. 2 beschriebenen Aufgaben oder zur Durchführung derartiger Aufgaben in einem Staat, der nicht Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, in einer Weise, die nicht mit der tatsächlichen Nutzung eines Netzes oder geographischen Gebietes in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens verbunden ist, vergibt oder
  2. 2. die zum Zweck der Weiterveräußerung oder -vermietung an Dritte vergeben werden, vorausgesetzt, daß der Auftraggeber kein besonderes oder ausschließliches Recht zum Verkauf oder zur Vermietung des Auftragsgegenstandes besitzt und daß andere Unternehmen die Möglichkeit haben, diese Waren unter gleichen Bedingungen wie der betreffende Auftraggeber zu verkaufen oder zu vermieten oder
  3. 3. die die Auftraggeber, die eine Tätigkeit im Sinne des § 67 Abs. 2 ausüben, für Einkäufe ausschließlich in Verbindung mit einem oder mehreren Telekommunikationsdiensten vergeben, soweit andere Unternehmen die Möglichkeit haben, diese Dienste in demselben geographischen Gebiet oder unter im wesentlichen gleichen Bedingungen anzubieten oder
  4. 4. die von öffentlichen Wasserversorgungsunternehmen gemäß § 36 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, zur Beschaffung von Wasser vergeben werden oder
  5. 5. die von Energie- oder Fernwärmeversorgungsunternehmen für die Lieferung von Energie oder Wärme oder für die Lieferung von Brennstoffen für die Energie- oder Wärmeerzeugung vergeben werden oder
  6. 6. deren Durchführung gemäß besonderen Bestimmungen besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert, oder wenn der Schutz wesentlicher Interessen der Staatssicherheit es gebietet, oder
  7. 7. für die andere Verfahrensregeln gelten und die vergeben werden auf Grund
  1. a) eines zwischen der Republik Österreich und einem oder mehreren Staaten, die nicht Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind, abgeschlossenen Staatsvertrages über Lieferungen oder Bauleistungen für ein von den Vertragsstaaten gemeinsam zu verwirklichendes oder zu tragendes Objekt, wobei jeder dieser Staatsverträge der EFTA-Überwachungsbehörde mitzuteilen ist, oder
  2. b) des besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation.

(2) Die Auftraggeber haben der EFTA-Überwachungsbehörde auf deren Anfrage

  1. 1. alle Tätigkeiten, die ihres Erachtens unter die Ausnahmeregelung nach Abs. 1 Z 1 fallen,
  2. 2. alle Kategorien von Erzeugnissen, die ihres Erachtens unter die Ausnahmeregelung nach Abs. 1 Z 2 fallen, sowie
  3. 3. alle Dienstleistungen, die ihres Erachtens unter die Ausnahmeregelung nach Abs. 1 Z 3 fallen,

(3) Abweichend von Abs. 1 gelten die Bestimmungen dieses Hauptstückes jedoch auch für Trinkwasserversorgungsunternehmen, wenn diese Aufträge

  1. 1. im Zusammenhang mit Wasserbauvorhaben einschließlich Be- und Entwässerungsvorhaben stehen und die dabei erzeugte und zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als 20 vH der mit dem Wasserbauvorhaben zur Verfügung gestellten Gesamtwassermenge ausmacht oder
  2. 2. mit der Ableitung und Klärung von Abwässern im Zusammenhang stehen.

Schlagworte

Weitervermietung, BGBl. Nr. 215/1959, Energieerzeugung,

Energieversorgungsunternehmen, Bewässerungsvorhaben

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

10012275

Dokumentnummer

NOR12154330

alte Dokumentnummer

N9199329138J

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