5. Hauptstück
Übergangs- und Schlußbestimmungen Abgrenzung zu sonstigen Bestimmungen
§ 68.
(1) Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik, BGBl. Nr. 408/1985, und, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Datenschutzgesetz bleiben unberührt.
(2) Die in anderen Bundesgesetzen enthaltenen Regelungen über die Erstellung von Statistiken bleiben unberührt.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2018
Gesetzesnummer
10006095
Dokumentnummer
NOR12067300
alte Dokumentnummer
N4199914635O
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