§ 68 Bundesforste-Dienstordnung 1986

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.1986

Rechnungslegung

§ 68.

Der aus dem Dienstverhältnis ausscheidende Bedienstete hat ohne Verzug die ihm allenfalls obliegende Rechnungslegung zu erstatten sowie die ihm anvertrauten Vermögenswerte und die in seinen Händen befindlichen Belege, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ordnungsgemäß zu übergeben.

Schlagworte

Abrechnung, Übergabe

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12102138

alte Dokumentnummer

N6198610276G

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)