Rechnungslegung
§ 68.
Der aus dem Dienstverhältnis ausscheidende Bedienstete hat ohne Verzug die ihm allenfalls obliegende Rechnungslegung zu erstatten sowie die ihm anvertrauten Vermögenswerte und die in seinen Händen befindlichen Belege, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ordnungsgemäß zu übergeben.
Schlagworte
Abrechnung, Übergabe
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Gesetzesnummer
10008587
Dokumentnummer
NOR12102138
alte Dokumentnummer
N6198610276G
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