Zulassungsvoraussetzungen zum geregelten Freiverkehr
§ 68
(1) § 68.Die Voraussetzungen für die Zulassung zum geregelten Freiverkehr sind:
- 1. Die Gründung sowie die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Emittenten müssen dem Recht des Staates entsprechen, in dem der Emittent seinen Sitz hat.
- 2. Das Gesamtnominale der zur Zulassung beantragten Wertpapiere muß mindestens 725 000 Euro betragen. Bei der Zulassung von Wertpapieren, die nicht auf einen Geldbetrag lauten, ist vom Emittenten zu bescheinigen, daß der voraussichtliche Kurswert mindestens 362 500 Euro beträgt; die Gesamtstückzahl solcher Wertpapiere muß mindestens 10 000 betragen.
- 3. Bei der erstmaligen Zulassung von Aktien muß die Aktiengesellschaft mindestens ein Jahr bestanden und ihren Jahresabschluß für das dem Antrag vorausgehende volle Geschäftsjahr entsprechend den geltenden Vorschriften veröffentlicht haben; ist die Aktiengesellschaft Gesamtrechtsnachfolgerin einer anderen Gesellschaft und liegt Bilanzkontinuität vor, dann ist die Zeit des Bestehens dieser anderen Gesellschaft auf die Bestandsfrist von einem Jahr anzurechnen.
- 4. Den für die Wertpapiere und für deren Ausgabe geltenden bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften sowie den auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheiden muß vom Emittenten entsprochen worden sein; dies gilt sinngemäß für ausländische Vorschriften desjenigen Staates, in dem die Wertpapiere ausgegeben wurden. Sofern die Ausgabe der Wertpapiere in ein öffentliches Register einzutragen ist, muß diese Eintragung erfolgt sein.
- 5. Die Wertpapiere müssen im Publikum entsprechend gestreut sein oder, wenn die Streuung über die Einführung an der Börse erreicht werden soll, dem Börsehandel in entsprechender Anzahl zur Verfügung gestellt werden. Bei Aktien ist eine entsprechende Streuung anzunehmen, wenn mindestens ein Nominale von 181 250 Euro, bei nennwertlosen Aktien mindestens 2 500 Stück, in Publikumsbesitz stehen oder dem Publikum zum Kauf angeboten werden.
- 6. Die Wertpapiere müssen frei handelbar sein.
Es können jedoch zugelassen werden:
- a) nicht voll eingezahlte Wertpapiere, wenn sichergestellt ist, daß dadurch der Börsehandel nicht beeinträchtigt wird und wenn im Prospekt oder in der Verlautbarung über die Zulassung (§ 79 Abs. 3) auf die fehlende Volleinzahlung und auf die dafür getroffenen Vorkehrungen hingewiesen wird, sowie
- b) Aktien, deren Erwerb einer Zustimmung bedarf, wenn durch das Zustimmungserfordernis der Börsehandel nicht beeinträchtigt wird.
- 7. Die Stückelung der Wertpapiere muß den Bedürfnissen des Börsehandels Rechnung tragen.
- 8. Der Antrag auf Zulassung muß sich auf alle bereits begebenen Aktien derselben Gattung oder auf alle Wertpapiere derselben Emission beziehen; es können jedoch Aktien, die für eine bestimmte Zeit auf Grund gesetzlicher Bestimmungen nicht gehandelt werden dürfen, von der Zulassung ausgenommen werden, wenn durch diese Ausnahme für die Inhaber der zuzulassenden Aktien keine Nachteile zu befürchten sind und im Prospekt (der Verlautbarung über die Zulassung) auf diese Ausnahme hingewiesen wird.
- 9. Bei Wertpapieren, die den Inhabern ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf andere Wertpapiere einräumen, müssen die Wertpapiere, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht, spätestens gleichzeitig zum Börsehandel zugelassen werden; von diesem Erfordernis kann abgesehen werden, wenn der Emittent den Nachweis erbringt, daß den Inhabern der Wertpapiere, die ein Umtausch- oder Bezugsrecht einräumen, alle Informationen zur Verfügung stehen, die erforderlich sind, um sich ein Urteil über den Wert der Wertpapiere zu bilden, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht; dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Wertpapiere, auf die sich das Umtausch- oder Bezugsrecht bezieht, an einer international anerkannten Wertpapierbörse amtlich notieren und der Prospekt für die Zulassung der Wertpapiere mit Umtausch- oder Bezugsrecht die gemäß § 74 Abs. 2 Z 2 erforderlichen Angaben enthält.
(2) Zertifikate, die Wertpapiere vertreten, können zugelassen werden, wenn
- 1. der Emittent der vertretenen Wertpapiere die Erfordernisse gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 erfüllt,
- 2. die Zertifikate den Erfordernissen gemäß Abs. 1 Z 4 bis 9 entsprechen und
- 3. der Emittent der Zertifikate Gewähr für die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber den Zertifikatsinhabern bietet.
(3) Die Ausnahmebestimmungen des § 66 Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß.
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