§ 68 AlkStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 68.

(1) Der Abfindungsberechtigte kann vor Beginn der ersten Brennfrist die Abfindungsanmeldung mit rückwirkender Kraft zurücknehmen.

(2) Das Zollamt hat die Steuer abweichend festzusetzen, soweit die Herstellung von Alkohol infolge höherer Gewalt anders als in der Abfindungsanmeldung vorgesehen erfolgt und dies vom Abfindungsberechtigten dem Zollamt unverzüglich angezeigt wird.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR12053396

alte Dokumentnummer

N3199423574L

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