§ 685 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Zahlungstag.

§ 685

Das Vermächtniß einzelner Verlassenschaftsstücke und darauf sich beziehender Rechte, kleine Belohnungen des Dienstgesindes, und fromme Vermächnisse können sogleich; andere aber erst nach einem Jahre, von dem Tode des Erblassers, gefordert werden.

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