§ 67 ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.1986

Verstöße gegen Pflichten der Rechtsträger der Einrichtungen und der

Vorgesetzten

§ 67

§ 67. Die Verletzung der im § 32 Abs. 1 und in den §§ 38 bis 40 den Rechtsträgern der Einrichtungen auferlegten Pflichten bildet eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu einem Monat zu ahnden ist.

(BGBl. Nr. 459/1984, Art. II Z 25)

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