§ 67 ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

§ 67

§ 67. Die Verletzung der den Rechtsträgern der Einrichtungen in den §§ 8a Abs. 3, 28 Abs. 1 und 32 Abs. 1 sowie in den §§ 38 bis 40 auferlegten Pflichten bildet eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 15 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu ahnden ist.

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