§ 67 ZaDiG

Alte FassungIn Kraft seit 30.4.2011

§ 67.

(1) Wer es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsinstituts gemäß § 3 Z 4 lit. a oder einer Zweigstelle gemäß § 13

  1. 1. gegen eine Beschränkung gemäß § 5 oder gegen eine Verpflichtung gemäß §§ 18 oder 19 Abs. 1 bis 3 verstößt oder
  2. 2. gegen eine Verpflichtung gemäß §§ 15, 16 oder 20 verstößt oder
  3. 3. entgegen den Art. 5 bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers die Sammlung, Aufbewahrung, Überprüfung oder Weiterleitung der erforderlichen Angaben unterlässt oder Geldtransfers vornimmt oder entgegennimmt oder Aufbewahrungspflichten oder Mitteilungspflichten verletzt,
  4. 4. gegen eine Verpflichtung gemäß § 42 Abs. 1, 2, 3, 4 Z 1, 3, Abs. 5, 6 oder 7 BWG verstößt,

    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hinsichtlich der Z 1 mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro und hinsichtlich der Z 2 oder der Z 3 oder der Z 4 mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsinstituts gemäß § 3 Z 4 lit. a oder einer Zweigstelle gemäß § 13 die Sicherungspflichten des § 17 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.

(3) Wer als Abschlussprüfer eines Zahlungsinstituts gemäß § 3 Z 4 lit. a oder einer Zweigstelle gemäß § 13 seine Meldepflichten gemäß § 65 Abs. 1, 2 oder 3 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.

(4) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsinstituts gemäß § 3 Z 4 lit. a oder einer Zweigstelle gemäß § 13 unterlässt, der FMA entgegen § 25 Abs. 3 den Jahresabschluss rechtzeitig vorzulegen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 10 000 Euro zu bestrafen.

(5) Eine Verwaltungsübertretung nach den Abs. 1 bis 4 wird nur dann verwirklicht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(6) Bei der Ermittlung in Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 66 und gemäß den Abs. 1 bis 5 sowie 7, 8, 9, 10 und 11 kommen der FMA alle Kompetenzen gemäß § 63 Abs. 2 zu.

(7) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsinstituts gemäß § 3 Z 4 lit. a

  1. 1. die Pflichten gemäß §§ 21 Abs. 1 und 2, 23 Abs. 2, 24, 27, 29, 30, 35, 37 Abs. 4, 38, 41, 42, 43 dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 36 BWG verletzt oder
  2. 2. die Pflichten der gemäß §§ 26, 28, 31, 32, 33 dieses Bundesgesetzes verletzt oder
  3. 3. die unverzügliche schriftliche Anzeige von in den §§ 10 Abs. 3, 11, 21 Abs. 3, 22 Abs. 1 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt,

    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen nach Z 1 von der FMA mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro und in Fällen nach Z 2 oder 3 mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.

(8) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Zweigstelle gemäß § 12

  1. 1. die Pflichten gemäß §§ 26, 28, 31, 32, 33 dieses Bundesgesetzes verletzt oder
  2. 2. die Pflichten der §§ 27, 29, 30, 35, 37 Abs. 4, 38, 41, 42, 43 dieses Bundesgesetzes oder der § 36 BWG verletzt,

    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen nach Z 1 von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro und in Fällen nach Z 2 mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

(9) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsdienstleisters gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 und 3 bis 5

  1. 1. die Pflichten gemäß §§ 26, 28, 31, 32, 33 dieses Bundesgesetzes verletzt oder
  2. 2. die Pflichten der §§ 27, 29, 30, 35, 37 Abs. 4, 38, 41, 42, 43 dieses Bundesgesetzes verletzt,

    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen nach Z 1 von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro und in Fällen nach Z 2 mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

(10) Wer als Treuhänder eines Zahlungsdienstnutzers eines Zahlungsinstitutes seiner Offenlegungsverpflichtung gemäß § 40 Abs. 2 BWG nicht nachkommt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

(11) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Zahlungsinstitutes gemäß § 3 Z 4 oder einer Zweigstelle gemäß § 12 die Pflichten gemäß §§ 40, 40a, 40b, 40c, 40d, 41 Abs. 1 bis 4 BWG verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)