Übergang der Zuständigkeit
§ 67
§ 67. Wird ein Organ einer nach diesem Bundesgesetz eingerichteten Körperschaft nicht fristgerecht tätig, geht die Zuständigkeit nach fruchtlosem Verstreichen einer einmonatigen Nachfrist auf das zunächst in Betracht kommende engere Organ über. Wird auch dieses Organ innerhalb eines Monats ab Übergang der Zuständigkeit nicht tätig, geht die Zuständigkeit auf das Einzelorgan, schließlich, wenn dieses nicht der Sektionsobmann ist, auf den jeweiligen Sektionsobmann und zuletzt auf den Präsidenten der Landeskammer oder den Präsidenten der Bundeskammer über.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)