Verweisungen auf andere Bundesgesetze
§ 67.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verstehen. Dies gilt nicht für § 69 Abs. 2 bis 4, Abs. 7, Abs. 10 und 11 sowie Abs. 13.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Gesetzesnummer
10005724
Dokumentnummer
NOR12064000
alte Dokumentnummer
N4199223853J
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