§ 67 WG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 67.

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verstehen. Dies gilt nicht für § 69 Abs. 2 bis 4, Abs. 7, Abs. 10 und 11 sowie Abs. 13.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR12064000

alte Dokumentnummer

N4199223853J

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