§ 67 VfGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2013

I. Bei Anfechtung von Wahlen, Volksbegehren, Volksbefragungen und Volksabstimmungen sowie Erklärung des Mandatsverlustes (Art. 141 B-VG)

§ 67

(1) Anfechtungen der Wahl des Bundespräsidenten, von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, zum Europäischen Parlament, zu einem satzungsgebenden Organ (Vertretungskörper) einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder zu einem mit der Vollziehung betrauten Organ einer Gemeinde (im Folgenden Gemeindevorstand genannt) können wegen jeder behaupteten Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erhoben werden. Die Anfechtung hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben zu enthalten.

(2) Die Anfechtung der Wahl zu einer Landesregierung bedarf eines Antrages von einem Zehntel aller Mitglieder des Landtages, mindestens aber von zwei Mitgliedern, die Anfechtung der Wahl zu einem Gemeindevorstand des Antrages von einem Zehntel der Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens aber von zwei Mitgliedern. Zur Anfechtung der übrigen im Abs. 1 genannten Wahlen sind Wählergruppen (Parteien) berechtigt, die bei einer durch die Wahlordnung vorgeschriebenen Wahlbehörde Wahlvorschläge für die angefochtene Wahl rechtzeitig vorgelegt haben, und zwar durch ihren zustellungsbevollmächtigten Vertreter. Sieht die Wahlordnung keine derartige Anmeldung von Wahlvorschlägen vor, so richtet sich die Berechtigung zur Anfechtung von Wahlen vor dem Verfassungsgerichtshof nach den besonderen Bestimmungen solcher Wahlordnungen. Eine Wahlanfechtung kann auch der Wahlwerber einbringen, der behauptet, dass ihm die Wählbarkeit im Wahlverfahren rechtswidrig aberkannt wurde.

(3) Wird die Wahlanfechtung auf die Rechtswidrigkeit eines Bescheides gegründet und ist von einem Aufschub der Vollstreckung des Bescheides, gegen den die Wahlanfechtung erhoben wurde, kein erheblicher Nachteil zu besorgen, so kann der Verfassungsgerichtshof auf Antrag aussprechen, dass der Anfechtung aufschiebende Wirkung zukommt. Wenn der Verfassungsgerichtshof nicht versammelt ist, so hat der Präsident auf Antrag des Referenten zu entscheiden.

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