Verwertungsrechte.
§ 67
(1) § 67.Die Verwertungsrechte der im § 66 Abs. 1 und 5 bezeichneten Personen erlöschen, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Vortrag oder die Aufführung stattgefunden hat, fünfzig Jahre verstrichen sind.
(2) Die §§ 11, 12, 13, 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 3, §§ 16a, 23, 24, 25 Abs. 1, 2, 3 und 5, §§ 26, 27, 28 Abs. 1, §§ 29, 31, 32, 33 Abs. 2, §§ 59a und 59b gelten entsprechend; an die Stelle der im § 31 Abs. 2 genannten Frist von fünf Jahren tritt jedoch eine solche von einem Jahr.
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