§ 67 Tierärztegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

§ 67

Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung mit seinen Beiträgen schuldhaft in Rückstand, so hat es das Kuratorium aus dem betreffenden Fonds auszuschließen, wenn nicht § 64 Abs. 3 anzuwenden ist. Das Nähere bestimmt die Satzung. § 66 Abs. 5 gilt sinngemäß.

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