§ 67 StVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1983

§ 67. Fahrradanhänger und mehrspurige Fahrräder.

(1) Fahrradanhänger dürfen nur einachsig sein; sie müssen mit dem Fahrrad gelenkig und betriebssicher verbunden und vorne mit zwei weißen und hinten mit zwei roten Rückstrahlern ausgestattet sein, welche die Breite des Anhängers erkennen lassen. Wird durch den Anhänger oder die Ladung das Rücklicht des Fahrrades (§ 66 Abs. 2 Z 4) verdeckt, so ist am Anhänger ein entsprechendes Rücklicht anzubringen.

(2) Die Bestimmungen über die Beschaffenheit und Ausrüstung von einspurigen Fahrrädern und von Fahrradanhängern gelten für mehrspurige Fahrräder mit der Maßgabe, daß bei diesen zwei Lampen (§ 66 Abs. 2 Z 3) in gleicher Höhe so angebracht sein müssen, daß sie die seitliche Begrenzung des Fahrrades erkennen lassen.

(3) Das Ladegewicht darf bei der Beförderung von Lasten mit mehrspurigen Fahrrädern 100 kg, mit Fahrradanhängern 50 kg nicht überschreiten. Zur Beförderung von schweren Lasten und zur Beförderung von Personen auf Fahrradanhängern und mit mehrspurigen Fahrrädern ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich, die dann zu erteilen ist, wenn unter Bedachtnahme auf die Beschaffenheit des Fahrrades und des Fahrradanhängers die Verkehrssicherheit nicht gefährdet ist. Die Bewilligung kann unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit Bedingungen enthalten.

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