§ 67 SeilbG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.2003

Abschnitt 8

Teilsysteme

§ 67.

(1) Teilsysteme dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie dazu beitragen, dass Seilbahnen, in die sie eingebaut werden, die grundlegenden Anforderungen erfüllen. Sie dürfen weiters nur in Betrieb genommen werden, wenn sie dazu beitragen, dass Seilbahnanlagen, in die sie eingebaut werden, die Sicherheit und Gesundheit von Personen und Gütern bei sachgemäßem Einbau und sachgemäßer Wartung sowie bestimmungsgemäßem Betrieb nicht gefährden können.

(2) Zur Beurteilung, ob die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind, sind im Regelfall europäische Spezifikationen heranzuziehen. Liegen solche nicht vor, sind nationale technische Vorschriften und Normen heranzuziehen, sofern diese den grundlegenden Anforderungen gemäß § 11 nicht entgegenstehen.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40046195

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