§ 67 SchUG-BKV

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1997

Freiheit von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben

§ 67

Ansuchen, Bestätigungen, Bescheide und Zeugnisse auf Grund dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen sind - ausgenommen im Verfahren nach § 42 und § 64 sowie anläßlich einer Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln durch den Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten - von allen Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

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