§ 67 RGV

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1956

Straßenbaudienst

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§ 67.

(1) Für die den Beamten des Straßenwärterdienstes obliegenden Dienstverrichtungen gilt die ständig zugewiesene Dienststrecke als Dienststelle.

(2) Inwieweit für die Beamten des Straßenbauhilfsdienstes bei Dienstverrichtungen im Bereich ihrer Straßenmeisterei (Straßenaufsicht) Gebühren anfallen, bestimmt das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen.

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