§ 67 RGV

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2003

Straßenbaudienst

§ 67.

(1) Für die den Beamten des Straßenwärterdienstes obliegenden Dienstverrichtungen gilt die ständig zugewiesene Dienststrecke als Dienststelle.

(2) Inwieweit für die Beamten des Straßenbauhilfsdienstes bei Dienstverrichtungen im Bereich ihrer Straßenmeisterei (Straßenaufsicht) Gebühren anfallen, bestimmt der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler.

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2018

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR40048888

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