§ 67 PSASV

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.1994

§ 67

(1) § 67.Änderungen des Anhanges 5 erfolgen mit Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt entsprechend den Verlautbarungen betreffend die harmonisierten Europäischen Normen für den Bereich Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

(2) Änderungen des Anhanges 6 erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt auf Grund von entsprechenden Mitteilungen des Österreichischen Normungsinstituts oder des Österreichischen Verbandes für Elektrotechnik.

(3) Änderungen des Anhanges 7 erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt.

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